Gastaufnahmevertrag

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA Beherbergungsvertrag

§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer (die Ferienwohnung) bestellt und zugesagt worden ist.

§ 2 Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers (der Ferienwohnung) dem Gast Schadenersatz zu leisten.

§ 4 Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (FeWo) 10%, bei Übernachtung/ Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.

§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers (der Ferienwohnung) hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.